Baustellenverbot für Handwerker

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Unternehmer die Bezahlung des Werklohns vor Fertigstellung und Abnahme des Werks verlangen, wenn der Besteller die Erfüllung des Vertrages oder die erforderliche Mitwirkung bei der Herstellung des Werks oder der Mängelbeseitigung grundlos und endgültig ablehnt. Allein der Umstand, dass ein Bauherr unter Hinweis auf die fachlich schlechte Leistung eines Handwerksbetriebes den Zugang zur Baustelle verweigert, reicht hierzu nicht aus. Darin mag zwar eine grundlose Ablehnung der Mängelbeseitigung liegen, aber keine endgültige.

Daher muss der Unternehmer, um seine Werklohnforderung geltend machen zu können, seinem Auftraggeber einen Termin zur Wiederaufnahme der Arbeiten benennen. Wenn der Auftraggeber dann untätig bleibt, kann ihm der Unternehmer eine Frist nach § 643 Satz 1 BGB setzen und nach deren erfolglosem Ablauf seine Vergütung nach § 545 Abs. 1, Satz 2 BGB verlangen.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.07.1999
22 U 9/99

NJW 2000, 466

 

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