Ausschluss aus einem Wirtschaftsverein
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen vereinsrechtliche Disziplinarmassnahmen der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte. Diese muss jedoch in grundsätzlicher Anerkennung der Vereinsautonomie bestimmte Grenzen einhalten. Die Gerichte können nachprüfen, ob die verhängte Massnahme eine Stütze im GesetzBei Monopolverbänden und Vereinigungen mit einer überragenden Machtstellung sind jedoch die Grenzen der Vereinsautonomie enger zu ziehen. Da ein Ausschluss um so eher unbillig sein wird je wichtiger für den Betroffenen die Mitgliedschaft ist, sind dem Beurteilungs- und Ermessensspielraum enge Grenzen gesetzt.
Urteil des BGH vom 09.06.1997
II ZR 303/95
Betriebs-Berater 1997, 1965
WM 1997, 1701
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