Gericht stoppt rüden Inkassodienst

Ein Inkassodienst drohte in einem Schreiben an einen Schuldner damit, seinen „Außendienst“ vorbeizuschicken, wenn er nicht innerhalb von drei Tagen seinen Zahlungsverpflichtungen nachkäme. Der Schuldner sprach daraufhin ein Hausverbot aus und ließ dem Inkassodienst durch eine

einstweilige Verfügung das Betreten seines Grundstücks gerichtlich untersagen. Das Amtsgericht sah in der optischen Hervorhebung des Wortes Außendienst den verdeckten Hinweis, dass der Schuldner mit Repressalien rechnen muss, wenn er nicht zahlt.

Urteil des AG Kamen vom 23.07.2004
12 C 54/04
NJW 2004, 3639

 

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