Politikerschelte in Anzeigenwerbung

Der Schmerzmittelhersteller "Togal" prangerte in einer Anzeigenserie die Geldverschwendung sowie fehlenden Fleiß, fehlende Pünktlichkeit und fehlendes Verantwortungsgefühl von Beamten und Abgeordneten an. In den Anzeigen wurden die Negativbeispiele jeweils den Gepflogenheiten in der privaten Wirtschaft und insbesondere dem Betrieb des werbenden Unternehmens gegenübergestellt.

Die Rüge eines Wettbewerbsverbandes gegen diese Art der Werbung blieb in allen Instanzen erfolglos.

Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, daß eine Anzeigenwerbung in Verbindung mit einer auch drastischen "Politikerschelte" nicht zu beanstanden ist. Einem Unternehmen, dem es in seiner Werbung darum geht, seine namentliche Bekanntheit im Verkehr zu steigern, bleibt es unbenommen, sich dabei auch solcher Werbemethoden zu bedienen, die keinen Bezug zum Gegenstand des Unternehmens oder zu seiner Leistungsfähigkeit haben. Im übrigen wurde in jeder der Kritik an Staatsdienern, Politikern und Abgeordneten beinhaltenden Anzeigen eine Beziehung zum Erscheinungsbild des eigenen Unternehmens hergestellt, beispielsweise dadurch, daß der bei den Politikern angemahnte Fleiß selbstverständlich von den eigenen Mitarbeitern zu fordern sei. Das Gericht verneinte eine Wettbewerbswidrigkeit auch unter den Gesichtspunkten einer unzulässigen, gefühlsbetonten Werbung und einer unzulässigen pauschalen Diskriminierung aller Staatsdiener. "Togal" durfte daher seine Werbekampagne, die inhaltlich sicherlich auf breite Zustimmung der Bevölkerung gestoßen ist, fortführen.

Urteil des BGH vom 15.05.1997
I ZR 10/95

GRUR 1997, 761

 

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