Nennung eines Straftäters in der Zeitung
Sobald eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, ist die Presse grundsätzlich berechtigt, unter Namensnennung des Verurteilten über den Prozeß zu berichten. Ausnahmen hiervon gelten bei jugendlichen Straftätern sowie im Bereich der Kleinkriminalität. Hier überwiegen die Belange des Persönlichkeitsschutzes das Informationsinteresse der Presse.Eine Nürnberger Zeitung berichtete diesem Grundsätzen zuwider über eine nachbarrechtliche Streitigkeit vor dem Strafrichter unter Namensnennung des wegen Beleidigung und Körperverletzung Verurteilten. Trotz des Verstoßes sprachen die Richter den in der Öffentlichkeit Bloßgestellten das beantragte Schmerzensgeld
OLG Nürnberg vom 31.10.1995; Az.: EU 2008/95
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