Lügendetektor auch im Zivilprozess unzulässig

Wie schon wiederholt in Strafverfahren festgestellt, ist nun auch für das Zivilverfahren höchstrichterlich geklärt, dass die polygrafische Untersuchung (Lügendetektor) ein völlig ungeeignetes und damit unzulässiges Beweismittel ist.

Beschluss des BGH vom 24.06.2003
VI ZR 32 7/02
MDR 2003, 1127

Beschluss des BGH vom 24.06.2003

 

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