Besuch der betagten Mutter muß Familienangehörigen ermöglicht werden
Die neunzigjährige Mutter bewohnte ein Zimmer in der Eigentumswohnung ihres Sohnes, so dass dieser sie pflegen konnte. Seine Schwester war davon überzeugt, daß ihr Bruder seine Wohnung mit dem Geld der Mutter finanziert hatte und befürchtete, auf diese Weise um einen Teil ihres Erbes geprellt worden zu sein. Die Pflege der Mutter nahm sie als sekundären Grund für den Einzug der Mutter beim Bruder an. Zwischen den Geschwistern kam es daraufhin zu einem heftigen Streit, bei dem der Bruder seiner Schwester das Betreten seiner Wohnung untersagte. Die "Ausgesperrte" erstritt sich das Recht, ihre Mutter in der Wohnung des Bruders zu besuchen, schließlich vor Gericht.
Der Amtsrichter führte dem rigorosen Bruder die Vorschrift des § 1618a BGB vor Augen. Danach sind Eltern und Kinder
einander Beistand und Rücksicht schuldig. Diese Vorschrift gilt als Leitbild der partnerschaftlichen Familie auch im Verhältnis unter Geschwistern. In der Ausübung seines Hausrechts sah der Richter ein schikanöses Verhalten, das nur den Zweck haben konnte, einem anderen Schaden zuzufügen.
Danach muß der Verurteilte seiner mißliebigen Schwester für Besuche bei der Mutter wieder Zutritt zu seiner Wohnung gewähren.
Urteil des AG Arnsberg 3 C 49/96
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