Befreiung von Klassenfahrt aus religiösen Gründen
Die nachvollziehbare Furcht einer muslimischen Schülerin (10. Klasse), sich auf einer Klassenfahrt nicht so verhalten zu können, wie es ihr Glaube verlangt, kann nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts Münster durchaus Krankheitswert besitzen und eine Befreiung von der Teilnahme an einer Klassenfahrt rechtfertigen.Die Schülerin bzw. ihre Eltern beriefen sich insbesondere auf folgende Bedenken:
- ihre ständige Furcht, auf Klassenfahrten könnte in ihrem Essen Schweinefleisch sein, das sie aus religiösen Gründen nicht esse,
- ihre Furcht, die fünf notwendigen täglichen Waschungen und Gebete nicht vornehmen zu können,
- ihre psychische Belastung bei Nichteinhaltung der Regeln,
- ihre Furcht, die Mitschülerinnen könnten sie seltsam finden, wenn sie so dusche, wie es ihr ihr Glaube ermögliche,
- ihre Furcht, sich sogar vor ihren Mitschülerinnen unbekleidet zeigen zu müssen,
- ihre Furcht, ihr Kopftuch zu verlieren,
- ihre ständige Hektik in Sorge darum, nie ohne Kopftuch zu sein
Das Gericht
Beschluss des OVG Münster vom 17.01.2002
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