Bayerisches Kirchensteuerrecht nicht beanstandet
Gehören in Bayern Eheleute glaubensverschiedener Kirchengemeinschaften an, errechnet sich die jeweilige Kirchensteuer aus der Hälfte der Einkommenssteuer. Ein Steuerpflichtiger, dessen Ehefrau aus der Kirche ausgetreten war, hielt die für solche Fälle geltende Regelung, dass die Kirchensteuer aus dem Teil der gemeinsamen Einkommenssteuer errechnet wird, der auf den kirchenangehörigen Steuerpflichtigen entfällt, für verfassungswidrig. Der Fall ging bis vor das Bundesverfassungsgericht.Einen Verstoß gegen Artikel 6 Grundgesetz, wonach Verheiratete gegenüber Ledigen nicht allein deshalb schlechter gestellt werden dürfen, weil sie verheiratet sind, verneinten die Verfassungsrichter, weil der Kläger trotz der beanstandeten Regelung wegen des günstigen Splittingtarifs 30 % weniger Kirchensteuer zahlte als ein lediger Kirchenangehöriger. Auch eine Ungleichbehandlung gegenüber Ehepaaren, die beide einer Umlage erhebenden Kirchengemeinschaft angehören, konnte das Gericht
Urteil des BFH vom 08.04.1997; I R 68/96
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Kommentare zu diesem Beitrag
3 Kommentare zu diesem Beitrag vorhanden- Kirchsteuersplitting III
Das stellt sich für mich bildhaft da wie morgens in die Kirche gehen wollen, nicht hereingelassen zu werden, dann aber nicht mehr weggelassen wird, ohne eine Kollekte zu zahlen!?
Welcher Anwalt kann und möchte mich vertreten?
Mit freundlichen Grüßen- Kirchsteuersplitting...II
Begründung: ich war bereits verheiratet, zwar ohne kirchliche Trauung, also standesamtlich. Ebenso wie meine Frau. Beide sind wir geschieden und wollten nun nicht mehr nur standesamtlich sondern eben auch kirchlich heiraten. Es war dann leider "nur" eine evangelische Heirat....- KirchenSteuersplitting trotz fehlender
Ich bin zwar nicht aus der Kirche ausgetreten, aber werde als Protestant ähnlich behandelt:
Meine Frau (katholisch) und ich (evangelisch) wollten ökumenisch heiraten. Die katholische Kirche entzog sich und gab meiner Frau bzw. uns nicht ihren Segen.... - Kirchsteuersplitting...II
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