Werkszeitungen und Pressefreiheit

Ein grosses Chemieunternehmen gab regelmässig eine Werkszeitung heraus. In dieser kamen unter anderem auch Zuschriften von Mitarbeitern zu betrieblichen Themen zur Veröffentlichung, wobei die Namen der Verfasser nicht genannt wurden. In einer Ausgabe ging ein Mitarbeiter mit dem Betriebsrat heftig ins Gericht. Der Betriebsrat verlangte daraufhin, dass künftig Leserbriefe nur mit seiner Zustimmung veröffentlicht werden.

Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch, dass auch Werkszeitungen den Schutz der Pressefreiheit (Artikel 5, Absatz 1, Satz 2 GG) geniessen. Das Grundrecht der Pressefreiheit schützt auch die Entscheidung, Zuschriften Dritter anonym zu veröffentlichen. Der Betriebsrat hat danach kein Recht, die Werkszeitung vorher zu "zensieren".

Beschluss des BVerfG vom 08.10.1996
1 BvR 1183/90

NJW 1997, 386

 

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