Verwertung persönlicher Aufzeichnungen durch Handelsvertreter

Ein Weinhändler stellte einem für ihn tätigen Handelsvertreter eine Kunden- und Interessentenliste mit 1500 Adressen zur Verfügung. Nach dem Wechsel zu einem Konkurrenzbetrieb schrieb der Weinberater ca. 1000 der von seinem früheren Auftraggeber erhaltenen Adressen zu Werbezwecken (Einladung zu einer Weinprobe) an. Er hatte sich die Adressen offenbar vor der Rückgabe kopiert. Der Weinhändler sah darin einen Wettbewerbsverstoß und zog gegen den neuen Dienstherrn des Handelsvertreters vor Gericht.

Die unzulässige Verwertung einer Kundenliste als Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens ist nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs auch dann gegeben, wenn die Namen der Kunden im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit wie hier in die persönlichen Unterlagen des Handelsvertreters gelangt sind und von diesem bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit, aber ohne Wissen seines jetzigen Auftraggebers verwertet werden.

Dem Inhaber des neuen Geschäftsbetriebs ist das unbefugte Verhalten des Geheimnisträgers jedoch nicht über § 13 Abs. 4 UWG zuzurechnen. Er kann aber eigenverantwortlich als Störer oder als Tatbeteiligter für den Geheimnisverrat haften, wenn er die Tat selbst begangen oder hierzu angestiftet bzw. Beihilfe geleistet hat (§ 17 Abs. 2 UWG.

Urteil des BGH vom 19.12.2002

 

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