Verwertung personenbezogener Umfragedaten

Eine Werbeagentur führte bei einer größeren Anzahl von Privatpersonen eine sogenannte "große Haushaltsumfrage" durch. In dem übersandten Fragebogen sollte der Verbraucher mehrere hundert Fragen insbesondere zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen und seinem Konsumverhalten beantworten. In einem Begleitschreiben wurden die angeschriebenen Personen auf die Freiwilligkeit der Angaben hingewiesen. Mit der Umfrageaktion war die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit einem Gesamtpreis von über 20.000 DM verbunden. Ferner enthielt das Rundschreiben folgenden Hinweis: "Informationen werden bei der Firma C. gespeichert und unterliegen bei der Verarbeitung den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Firma C. wird Ihre Angaben auch anderen angesehenen Organisationen und Unternehmen zur Verfügung stellen".

Ein Verbraucherschutzverein erhob gegen die Verarbeitung und Nutzung der erhobenen Daten Klage wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Nach diesem Gesetz ist die Verwendung personenbezogener Daten immer dann zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Speicherung, der Nutzung und der Vermittlung der Daten hat. Im vorliegendem Fall verneinte das Landgericht Darmstadt ein schutzwürdiges Interesse der angeschriebenen Personen. Diese wurden in dem Begleitschreiben auf die Freiwilligkeit der Angaben und der Weiterverwendung der Daten ausdrücklich hingewiesen. Wenn sich ein Verbraucher gleichwohl der Mühe unterzieht, den äußerst umfangreichen Fragebogen in sämtlichen Punkten zu beantworten, so bringt er nach Auffassung des Gerichts damit unmißverständlich zum Ausdruck, daß er mit der beabsichtigten Verwendung seiner Daten einverstanden ist. Die Umfrageaktion war daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Urteil des LG Darmstadt vom 24.09.1998; 15 O 204/98

 

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