Verwalter darf Eigentumswohnungen nicht betreten
Ein mehrheitlicher Beschluss der Eigentümergemeinschaft, wonach es dem Verwalter gestattet sein soll, auch ohne sachlichen Grund die Eigentumswohnungen zu betreten, ist unwirksam. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung liegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Zweibrücken auch dann vor, wenn das Betretungsrecht zeitlich auf zwei Termine pro Jahr beschränkt ist.Auch die bloße Kontrolle, ob Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich sind, stellt keinen sachlichen Grund für ein Betretungsrecht des Verwalters dar.
Beschluss des OLG Zweibrücken vom 24.11.2000; Az.: 3 W 184/00
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