Augenuntersuchungen durch Optiker

Das Bundesverfassungsgericht hat nun in letzter Instanz entschieden, dass Augenoptiker bei Kunden berührungslos den Augeninnendruck messen (Tonometrie) oder das Gesichtsfeld mit Computermessung prüfen (Perimetrie) dürfen. Mit derartigen Untersuchungen verstoßen sie nicht gegen das Heilpraktikergesetz. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die rein technischen Messverfahren von den zur Ausübung der Heilkunde berechtigten Heilpraktikern oder Augenärzten besser und verantwortungsvoller vorgenommen werden können als von in dem spezialisierten Hilfsheilberuf ausgebildeten Optikern. Im Übrigen reicht eine lediglich mittelbare Gefahr für die Volksgesundheit, wie sie der Bundesgerichtshof in der Vorinstanz angenommen hatte, nicht aus, ein Tätigkeitsverbot auszusprechen und damit in die Berufsausübungsfreiheit einzugreifen.

Beschluss des BVerfG vom 07.08.2000
1 BvR 254/99

RdW Heft 20/2000, Seite IV

 

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