Schornsteinfeger hat Zutrittsrecht
Ein Hauseigentümer wollte den Schornsteinfeger nicht mehr ins Haus lassen, weil er mit dessen bisheriger Leistung und den angeblich überzogenen Rechnungen nicht zufrieden war. Der Fall des uneinsichtigen Grundstückseigentümers landete schließlich vor dem Verwaltungsgericht Koblenz, wo er auf seine Pflicht, dem Schornsteinfeger Zutritt zu gewähren, unmissverständlich hingewiesen wurde. Das GerichtHinweis: In derartigen Fällen bleibt dem betroffenen Hauseigentümer nichts anderes übrig, als die Rechnung des Kaminkehrers kritisch zu prüfen und gegebenenfalls hiergegen gerichtlich vorzugehen. Der Zutritt zum Anwesen muss jedoch stets gewährt werden.
Urteil des VG Koblenz, 3 L 2778/00, Hausbesitzer Zeitung Heft 4/2002, Seite 18
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