Nachweis des Zugangs eines Telefaxes

Immer wieder haben sich die Gerichte mit der Frage des Zugangs von Telefaxmitteilungen zu befassen. Nach einem Urteil des Gerichtshofes vom 07.12.1994 (VIII ZR 153/93) genügt der Vermerk "Ergebnis O.K." auf dem Sendebericht des Faxabsenders nicht als Nachweis.

Vorliegender Fall lag jedoch etwas anders: Hat der Telefaxabsender in einem späteren Schreiben an denselben Empfänger auf das frühere Telefax Bezug genommen, kann sich der Empfänger in einem darauffolgenden Prozess nicht auf die blosse Behauptung beschränken, er habe das Telefax nie bekommen.

Vielmehr ist er verpflichtet, anhand seines Fax-Journals festzustellen, ob eine Mitteilung des Absenders im fraglichen Zeitraum bei ihm eingegangen ist. Das Bestreiten des Zugangs im Prozess ist nur dann beachtlich, wenn das Journal für diesen Zeitraum vorgelegt wird.

Urteil des OLG Rostock vom 18.01.1996
1 U 33/95

NJW 1996, 1831

 

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