Kostenrisiko bei Berufung
Auch wenn eine Berufung ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt und alsbald wieder zurückgenommen wird, muss der Berufungskläger die Kosten eines in der Zwischenzeit von dem Berufungsbeklagten beauftragten Rechtsanwalts erstatten, auch wenn dieser wegen der Rechtsmittelzurücknahme nicht weiter tätig wird.Beschluss des OLG Dresden vom 09.07.1998
15 W 861/98
MDR 1998, 1309
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