Fristversäumung bei unzureichend frankiertem Brief

Ein landwirtschaftlicher Betrieb stellte bei der zuständigen Wirtschaftsbehörde einen Antrag auf Gasölverbilligung. Der Brief kam unzureichend frankiert an, worauf die Behörde die Annahme verweigerte. Das Dumme war, dass damit auch die Antragsfrist verstrichen war.

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg entschied, dass eine Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet ist, unterfrankierte Briefsendungen anzunehmen und zwar auch dann nicht, wenn es um das Einhalten
einer Ausschlussfrist geht. Die Richter hielten es für nicht zumutbar, dass die Behörde pro Monat mehrere hundert DM - mit steigender Tendenz - für Nachgebühren aufbringen muss.

Auch der Antrag des Betriebs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Fristwahrung blieb erfolglos. Zunächst hatten die Verantwortlichen behauptet, der Brief sei versehentlich unterfrankiert worden. Erst im Verlauf des Prozesses ging man zu der Begründung über, eine der aufgeklebten Marken sei abgefallen. Nur beim zweiten Grund wäre eine Wiedereinsetzung gerechtfertigt gewesen. Dieser hätte aber binnen zwei Wochen geltend gemacht werden müssen.

Wäre der Wiedereinsetzungsantrag gleich mit der richtigen Begründung gestellt worden, hätte man den Prozess gewinnen können.

Urteil des OVG Hamburg vom 21.03.1995
Bf VI 24/94

NJW 1995, 3137

 

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