Fernbleiben einer Gerichtsverhandlung wegen Erkrankung
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Jena darf ein GerichtDies gilt auch dann, wenn ein solches Attest in der Ladung bei einer Verhinderung infolge von Krankheit ausdrücklich gefordert worden war. Nach Auffassung des Gerichts ist der Richter hier verpflichtet, selbständig Nachforschungen durchzuführen, indem er sich etwa mit dem behandelnden Arzt telefonisch in Verbindung setzt. Das Oberlandesgericht Jena hob daher die Entscheidung des Gerichtes auf und verwies die Sache zurück an das zuständige Amtsgericht.
Oberlandesgericht Jena (v. 20.02.1997); Az.: 1 Ss 1/97
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