Falscher Adressat bei einer Abmahnung
Ein Schmuckgeschäft namens "Schmuckdesign N.J." veröffentlichte eine Werbeanzeige. Darin war neben der Geschäftsinhaberin auch der Name der Person C.P. aufgeführt, die die Beratung im Geschäft vornahm. Ein Konkurrent wollte wettbewerbsrechtlich gegen die Anzeige vorgehen. Er ließ durch einen Boten ein Abmahnschreiben im Geschäft der N.J. abgeben, das jedoch an C.P. adressiert war. Durch eidesstattliche Erklärung machte die Geschäftsinhaberin glaubhaft, den Brief unverschlossen an die Privatadresse des Schmuckberaters weitergeleitet zu haben.Nach ständiger Rechtsprechung muß in Wettbewerbssachen der Verletzer grundsätzlich vorprozessual abgemahnt werden. Die Abmahnung erfüllt ihren Zweck nur dann, wenn sie den Verletzer auch erreicht. Dabei trägt der Abmahnende das Risiko
Erkennt nämlich der Verletzer im Prozeß den Unterlassungsanspruch, ohne vorher eine Abmahnung erhalten zu haben, sofort an, trägt der Antragsteller, also der Verletzte, die gesamten Kosten des Verfahrens trotz Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes selbst.
OLG Düsseldorf vom 10.07.1996; 2 W 20/96
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