BGH: Erlassfalle schnappt nicht zu

Nicht selten versuchen Schuldner, sich ihrer Verbindlichkeiten durch eine so genannte Erlassfalle zu entledigen, indem sie ihrem Gläubiger einen Scheck über einen Betrag, der im krassen Missverhältnis zu der Forderung steht, mit der Erklärung übersenden, dass mit der Einlösung des Schecks sämtliche Verbindlichkeiten abgegolten sein sollen. In mehreren, von den Instanzgerichten in den letzten Jahren entschiedenen Fällen hatten die Schuldner mit diesem Trick keinen Erfolg. Auch der Bundesgerichtshof zeigte nun die Grenzen eines wirksamen Forderungsverzichts deutlich auf.
Die Karlsruher Richter hatten den Fall eines gewerblichen Mieters zu entscheiden, der bei seinem Vermieter mit über 130.000 DM in der Kreide stand. Während des laufenden Prozesses übersandte der Mieter der Gegenseite einen Scheck über 1.000 DM mit folgender Bemerkung: "Da ich bemüht bin, auch diese Angelegenheit im Rahmen meiner finanziellen Möglichkeiten abzuschließen, überreiche ich Ihnen in der Anlage einen Verrechnungsscheck über 1.000 DM zur endgültigen Erledigung obiger Angelegenheit. Eine Antwort auf dieses Schreiben erwarte ich nicht, eine Antwort ist auch nicht notwendig, da ich meine, dass insofern alles besprochen ist." Der dem Schreiben beigefügte Verrechnungsscheck trug den Vermerk "mein Schreiben vom 28.08.97 wegen Vergleich". Der Vermieter löste den Scheck ein.
Wie bereits die Vorinstanz entschied der Bundesgerichtshof, dass ein wirksamer Erlassvertrag nicht zustande gekommen war. Der Mieter konnte nicht ernsthaft damit rechnen, dass der Vermieter einen Vergleichsbetrag akzeptieren würde, der gerade 0,68 Prozent der Hauptforderung ausmachte und nicht einmal die Zinsen für einen einzigen Monat abdeckte. Hinzu kam, dass der Vermieter vorher unmissverständlich jegliches Entgegenkommen abgelehnt hatte. Angesichts des indiskutablen Angebots durfte der Mieter daher nicht erwarten, dass sich der Vermieter nunmehr mit einem derart geringen Betrag abspeisen ließ. Im Ergebnis bestand somit die restliche Zahlungsverpflichtung in vollem Umfang fort.
Hinweis: Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass es bei der Beurteilung derartiger Fälle stets auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ankommt. Um jegliches Risiko auszuschließen, ist einem Gläubiger anzuraten, vor Einreichung eines ihm überlassenen Schuldnerschecks unmissverständlich schriftlich zum Ausdruck zu bringen, dass er trotz Einlösung des Schecks darin lediglich eine Teilleistung sieht und weiterhin an seiner Gesamtforderung festhält.

Urteil des BGH vom 10.05.2001; Az.: XII ZR 60/99

 

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