Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß eines Sozialhilfeempfängers

Gewährt der Sozialhilfeträger einer bedürftigen Person Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und stehen dieser Ansprüche gegen einen anderen (Ehegatte, Eltern) zu, so leitet der Sozialhilfeträger diese Forderungen in der Regel auf sich über. Nach § 91 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) kann der Träger der Sozialhilfe den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Hilfeempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen.

Macht der Hilfeempfänger nach einer so erfolgten Rückabtretung Unterhaltsansprüche vor dem Familiengericht geltend, so steht ihm kein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe zu. Vielmehr kann der Sozialhilfeempfänger vom zuständigen Träger der Sozialhilfe einen Prozeßkostenvorschuß verlangen.

Das Oberlandesgericht Celle begründete seine Entscheidung damit, daß es an sich Sache des Sozialhilfeträgers ist, auf ihn übergegangene Unterhaltsansprüche selbst geltend zu machen. Erfolgt eine Rückübertragung an den Hilfeempfänger, damit dieser selbst die Unterhaltsansprüche einklagt, so muß die Behörde auch für die entstehenden Kosten aufkommen.

Beschluß des OLG Celle vom 25.08.1998
12 WF 170/98

MDR 1999, 101

 

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