Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs

Ein Vergleich mit einer umfassenden Abgeltungsklausel, nach der alle Ansprüche zwischen den Parteien erledigt sein sollen, ist nicht wegen Irrtums anfechtbar, wenn eine der Parteien bei Abschluss darüber irrte, dass noch weitere Verfahren zwischen den Vertragsschließenden schwebten. Ein derartiger Motivirrtum fällt auch nicht unter § 119 Abs. 2 BGB und ist daher unbeachtlich.

Urteil des OLG Hamm vom 15.04.1999
22 U 64/98

OLG Report Hamm 1999, 398

 

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