Abgelehnter Vollstreckungsschutz
Ein Unternehmen wurde in der Berufungsinstanz verurteilt, es zu unterlassen, an ausländische Empfänger adressierte Postsendungen im Inland einzusammeln, diese ins Ausland zu befördern und durch ausländische Schwestergesellschaften der dortigen Post zu übergeben und versenden zu lassen (unzulässiges Remailing). Gegen das Urteil legte das verurteilte Unternehmen Revision ein und beantragte, die Vollstreckung aus dem Urteil bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen (Vollstreckungsschutz).Der Bundesgerichtshof versagte den Vollstreckungsschutz. Die Begründung des verurteilten Unternehmens, bei einer Vollstreckung des Urteils würde seine Existenz auf dem Spiel stehen, hielt das Gericht
Beschluss des BGH vom 24.09.1996
KZR 17/96
ZIP 1996, 1798
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