Prozesskostenhilfe für Unternehmer

Im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens beantragte der Inhaber eines Unternehmens Prozesskostenhilfe, da er die Mittel für die Prozessführung angeblich nicht aufbringen konnte.

Auch wenn ein Unternehmer momentan die Kosten für die Prozessführung nicht zahlen kann, ist ihm nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Brandenburg die Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn er über ausreichende wirtschaftliche Bewegungsfreiheit verfügt, um die Prozesskosten durch eine Kreditaufnahme zu bestreiten. Im vorliegenden Fall hatte das Unternehmen einen Jahresumsatz von über 800.000 DM, Kreditverbindlichkeiten von ca. 660 DM und offenstehende Forderungen in Höhe von ca. 53.000 DM. Bei einem Jahresüberschuss im Vorjahr von ca. 70.000 DM hatte das Gericht keine Bedenken gegen die Zumutbarkeit einer Kreditaufnahme für die anstehenden Prozesskosten.

Beschluss des OLG Brandenburg vom 18.06.1996
10 WF 121/95

FamRZ 1997, 681

 

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