Prozesskosten bei Anerkenntnis

§ 93 ZPO regelt, dass der Kläger die Prozesskosten zu tragen hat, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Die Beweislast dafür, dass er keinen Anlass zur Klage gegeben hat, trägt der Beklagte. Er muss daher im Prozess auch seine Behauptung beweisen, er habe eine Leistungsaufforderung des Klägers (Mahnung oder Abmahnung) nicht erhalten.

Beschluss des OLG Hamm vom 18.02.1999
5 W 4/99

MDR 1999, 956

 

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