Fristversäumnis wegen falscher Telekomauskunft

Wird in einem Gerichtsverfahren eine Frist versäumt, weil eine für das Gericht bestimmte Telefaxmitteilung versehentlich an eine falsche Telefaxnummer geleitet wurde, ist dem Verfahrensbeteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Fehlleitung allein darauf beruht, dass die Telekomauskunft eine falsche Telefaxnummer genannt hat. Unter diesen Umständen kann der Verfahrensbeteiligte die infolge des Versehens verspätete Prozesshandlung nachholen.
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall beruhte die Falschauskunft der Telekom auf einem Zahlendreher. Hiervon hatte sich das Gericht vor seiner Entscheidung durch einen Kontrollanruf selbst überzeugt.

Beschluss des BAG; Az.: 8 A ZR 525/00

 

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