Gesellschaftskonto einer Vor-GmbH

Schon vor Eintragung einer gegründeten GmbH werden häufig bereits Konten für die in Gründung befindliche Gesellschaft (Vor-GmbH) eröffnet. Weist ein derartiger Kontoeröffnungsantrag die vier Gründungsgesellschafter einer GmbH als Inhaber des "Gemeinschaftskontos mit Gemeinschaftszeichnungsberechtigung" aus, handelt es sich nach einem Urteil des OLG Naumburg um ein Konto der Vor-GmbH.

Ob als Inhaber des Kontos die künftige GmbH, die "GmbH in Gründung" oder die Gründergesellschaft angegeben ist, ist für die Rechtsinhaberschaft unerheblich. In allen Fällen steht das Konto nach der Registereintragung der Vorgesellschaft der GmbH zu, ohne dass es eines Übertragungsaktes bedarf. Nach herrschender Meinung kann das Konto auch auf den Namen des oder der Geschäftsführer lauten, falls es sich nicht um ein persönliches Konto der Organmitglieder handelt, sondern um ein in ihrer Organeigenschaft eröffnetes Konto. Rechtlich stehen auch die Gutschriften auf diesem Konto der Gesellschaft und nicht etwa dem Geschäftsführer persönlich zu. Massgeblich ist stets der erkennbare Wille, ein Konto der bereits gegründeten, aber noch nicht eingetragenen GmbH einzurichten, das nach Eintragung der Gesellschaft unmittelbar der GmbH zustehen soll.

Urteil des OLG Naumburg vom 13.05.1997
1 U 205/96

GmbHR 1998, 239

 

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