Gesellschafterrechte nach Kündigung
Die SatzungEin Gesellschafter kündigte das Geschäftsverhältnis fristgerecht. Die verbleibenden Gesellschafter fassten einen Einziehungsbeschluss. Noch vor Ablauf der Kündigungsfrist und der Auszahlung der Einziehungsentschädigung wurde eine weitere Gesellschafterversammlung einberufen, bei der der Jahresabschluss verabschiedet wurde. Der ausscheidende Gesellschafter wurde hierzu nicht geladen.
Auf Klage des ausscheidenden Gesellschafters erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt den Gesellschafterbeschluss über den Jahresabschluss für unwirksam. Zumindest bis zur Zahlung der Entschädigung war der Mitgesellschafter nicht aus der GmbH ausgeschieden. Der ausscheidende Mitgesellschafter hat in dieser Phase noch ein berechtigtes Interesse an der Ertragskraft der GmbH, da diese durchaus noch Auswirkungen auf die Höhe seines Entschädigungsanspruches haben kann.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 26.11.1996
2 U 111/95
RdW 1997, 187; Betriebs-Berater 1997, 171
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