Gesellschafteraustritt und Einberufung einer Gesellschafterversammlung
Nach persönlichen Differenzen mit ihrem zu gleichen Teilen an einer GmbH beteiligten Ehemann erklärte die Gesellschafterin ihren Austritt aus der Gesellschaft. Alleiniger Geschäftsführer der GmbH war nun der Ehemann. Daraufhin berief die Mitgesellschafterin eine Gesellschafterversammlung ein, in der der bisherige Geschäftsführer abberufen und ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde. Die Eheleute und Mitgesellschafter stritten in der Folgezeit über die Wirksamkeit des Beschlusses.Das Oberlandesgericht Köln stellte zunächst fest, dass die Einberufung der Gesellschafterversammlung nicht deshalb unwirksam war, weil die Gesellschafterin vorher ihren Austritt aus der GmbH erklärt hatte. Für einen wirksamen Austritt aus der GmbH reicht die blosse Austritts- oder Kündigungserklärung eines Gesellschafters nicht, da erst noch deren Durchführung zu erfolgen hat. Dies geschieht, indem die GmbH entweder den Gesellschaftsanteil einzieht oder die Abtretung
Urteil des OLG Köln vom 20.03.1998
4 U 43/97
GmbHR 1999, 296
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