Gesellschafter haften für vermögenslose Vor-GmbH

Die Gründungsgesellschafter haften grundsätzlich für die Verbindlichkeiten einer vermögenslosen Vor-GmbH mit ihrem gesamten Privatvermögen. Dies gilt auch, wenn die Geschäfte nach Aufgabe der Eintragungsabsicht fortgeführt werden.

Die Haftung mehrerer Gründungsgesellschafter kann nicht entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen beschränkt werden.

Urteil des BAG vom 27.05.1997
9 AZR 483/96

NJW Heft 51/97, VIII

 

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