GbR: Zerrüttung kein Kündigungsgrund

Allein persönliche Differenzen zwischen Gesellschaftern und die daraus folgende (angebliche) Zerrüttung des Gesellschafterverhältnisses stellen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keinen außerordentlichen Kündigungsgrund eines Gesellschafters dar.

Hinsichtlich Kündigung und Ausschluß eines Gesellschafters enthält das Gesetz abschließende Regelungen, die im Wege einer gerichtlichen Entscheidung nicht erweitert werden können.

Urteil des BGH vom 21.09.1998, II ZR 89/97. ZIP 1998, 1870, NJW Heft 48/1998, Seite VI.

 

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