Forderungsabtretung
Ein vor dem KonkursDer BGH hielt die Abtretung
Hierbei genügte es nach Auffassung der Bundesrichter, dass sich der Gläubiger leichtfertig, d.h. grobfahrlässig, über die Gefährdung der Ansprüche anderer Gläubiger durch Kredittäuschung hinweggesetzt hat.
Urteil des BGH vom 16.03.1995
IX ZR 72/94
MDR 1996, 61
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