Einsichtsrecht eines GmbH-Gesellschafters

Auch einem GmbH-Gesellschafter, der sich durch einen gerichtlichen Vergleich zum Ausscheiden aus der Gesellschaft und zur Übertragung seiner Geschäftsanteile verpflichtet hat, steht ein Recht auf Einsicht in einen aufgestellten Jahresabschluss der GmbH zu. Der Jahresabschluss lässt sich nämlich keinem "geheimschutzbedürftigen Bereich" zuordnen, was Voraussetzung einer berechtigten Verweigerung wäre. Vielmehr dient der Jahresabschluss gerade der Befriedigung externer und interner Informationsinteressen.

Beschluss des BayObLG vom 15.10.1999
3 Z BR 239/99

Der Betrieb 1999, 2404

 

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