"Abendschnäppchen" zwischen 18:00 und 20:00 Uhr

Ein Supermarkt nahm den Jahrestag des Inkrafttretens der Novellierung des Ladenschlußgesetzes zum Anlaß, eine Woche täglich jeweils einen Artikel als sogenanntes "Abendschnäppchen" in der Zeit von 18:00 bis 20:00 Uhr zu einem Sonderpreis anzubieten. Ein Wettbewerbsverein meinte, die Werbeaktion stelle eine unzulässige Sonderveranstaltung und ein übertriebenes "Anlocken" von Kunden dar. Die Klage hatte unter keinem dieser Gesichtspunkte Erfolg.

Zeitlich begrenzte Angebote von Waren, die sich in den regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Unternehmens einfügen, sind grundsätzlich zulässig. Dies war hier trotz der ungewöhnlichen zeitlichen Begrenzung der Fall. Sonderangebote von Supermärkten werden von den Verbrauchern nicht als außergewöhnlich aufgefaßt, wenn die Menge der angebotenen Waren im Verhältnis zum sonstigen Warensortiment und zum Umsatz nur gering ist. Durch die Beschränkung der Gültigkeitsdauer von 18:00 bis 20:00 Uhr wurde auch nicht der Eindruck einer besonderen, außerhalb des regelmäßigen Geschäftsbetriebs liegenden Veranstaltung erweckt. Den Kunden sollte lediglich ein zusätzlicher Anreiz geboten werden, von den verlängerten Öffnungszeiten Gebrauch zu machen.

Auch ein übertriebenes Anlocken von Kunden war durch die Sonderangebote nicht zu erkennen, zumal in recht zurückhaltender Weise nur Waren zu Sonderpreisen angeboten wurden, die ohnedies im untersten Preissegment liegen (z.B. eine Flasche Sekt für 8 DM)

Beschluß des KG Berlin vom 27.02.1998, 5W 1306/98. NJWE-WettbR 1998, 273

 

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