Keine Offenlegung von Tafelgeschäften bei Bankbetriebsprüfung

Eine Betriebsprüfung des Finanzamts hat sich auf die steuerlichen Verhältnisse des geprüften Unternehmens zu beschränken. Dies muss auch dann gelten, wenn eine Bank überprüft wird.

Der Prüfer darf daher nicht verlangen, dass ihm die Namen von Kunden genannt werden, die Aktien in Form eines so genannten Tafelgeschäfts, also am Bankschalter ohne Depot, erworben haben.

Urteil des FG Baden-Württemberg
3 K 72/99 (nicht rechtskräftig)
RdW Heft 18/2003, Seite III

Urteil des FG Baden-Württemberg

 

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