Kapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen in Krisensituation
Eine GmbH machte über mehrere Jahre hinweg erhebliche Verluste. Ein Gesellschafter gewährte dem Unternehmen daher eine "Anschubfinanzierung" von 500.000 DM. Als sich die Finanzsituation der GmbH weiter verschlechterte, verlangte der Gesellschafter die Rückzahlung des gewährten Darlehens.Das Oberlandesgericht München entschied, dass der Gesellschafter zumindest derzeit die Rückforderung des Darlehens nicht verlangen konnte, weil dieses eigenkapitalersetzenden Charakter hatte und sich die GmbH in einer Krise befand. Nach ständiger Rechtsprechung unterfallen eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen wie echtes Eigenkapital den allgemeinen Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Gesetzes. Insbesondere im Krisenfall gilt daher ein Auszahlungsverbot. Eigenkapitalersetzende Funktion gewinnt ein Gesellschafterdarlehen entweder dadurch, dass der Gesellschaft Finanzmittel "in kritischer Lage" zugeführt bzw. Finanzmittel "in kritischer Lage" stehengelassen werden oder dadurch, dass die Gesellschafter unabhängig von einer Krisensituation die eigenkapitalersetzende Funktion eines Darlehens vereinbaren. Da im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe zweifelsfrei eine Krisensituation der GmbH festgestellt werden konnte, bestand kein Rückzahlungsanspruch des Gesellschafters.
Urteil des OLG München vom 16.12.1998
7 U 4071/98
GmbHR 1999, 348
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