Hinweispflicht des Anlagevermittlers auf nicht geprüfte Risiken

Erteilt ein Anlagevermittler einem Anleger Auskunft zur Sicherheit einer Kapitalanlage, indem er ohne Einschränkung auf die Angaben des Kapitalsuchenden verweist, macht er sich dessen Aussagen bei der Auskunft zu Eigen. Hat er vorher die Sicherheit der Kapitalanlage nicht geprüft, so muss er dies dem Kunden gegenüber auch ungefragt deutlich zum Ausdruck bringen. Ansonsten macht er sich gegenüber dem Anleger schadensersatzpflichtig, wenn dieser durch das riskante Geldgeschäft sein Kapital (teilweise) verliert.

Urteil des BGH vom 11.09.2003
III ZR 381/02)
NJW Heft 45/2003, Seite VI

Urteil des BGH vom 11.09.2003

 

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