Darlehenswiderruf bei Einschaltung eines Vertreters

Ein Ehepaar wurde von einem Anlageberater in seiner Wohnung aufgesucht. Das Paar ließ sich zu einer Anlage in einen geschlossenen Immobilienfond überreden. Die Einlage sollte durch zwei noch abzuschließende Darlehen finanziert werden. Zum Abschluss der entsprechenden Darlehensverträge erteilten sie dem Vertreter eine Vollmacht. Dieser schloss einige Tage später die Kreditverträge ab. Die Kreditsumme wurde an die Immobilienfondgesellschaft ausbezahlt. Später überlegten es sich die Eheleute anders und beriefen sich auf ihr Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz.

Bei der Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes kommt es darauf an, ob tatsächlich eine so genannte Haustürsituation bei Abschluss des Geschäftes vorlag. Dies war zweifelsfrei bei Abschluss des Immobilientreuhandvertrages und der dem Vertreter erteilten Vollmacht der Fall. Der Bundesgerichtshof schätzte die Situation beim Abschluss der Darlehensverträge jedoch völlig anders ein. Der Vertreter trat erst Tage nach seiner Bevollmächtigung bei der darlehensgebenden Bank auf. Zu diesem Zeitpunkt lag eine so genannte Haustürsituation nicht mehr vor. Die Bank schloss die Darlehensverträge in dem Vertrauen auf die Wirksamkeit der von den Eheleuten erteilten Vollmacht ab. In diesem Vertrauen muss eine Bank, so die Bundesrichter, geschützt werden. Die Eheleute hatten daher nach dem Haustürwiderrufsgesetz keine Möglichkeit mehr, die in ihrem Namen abgeschlossenen Darlehensverträge zu widerrufen.

Urteil des BGH vom 02.05.2000; 11 ZR 108/99, 150/99 und 143/99

 

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