Rückabwicklung einer widerrufenen Fondsbeteiligung
Widerruft ein Bankkunde einen Darlehensvertrag, der im Zusammenhang mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb abgeschlossen wurde, muss das gesamte Geschäft rückabgewickelt werden. Hierbei darf der Anleger jedoch nicht besser stehen, als dies ohne die Beteiligung der Fall gewesen wäre. Es entspricht daher der Billigkeit, dass sich der Darlehensnehmer durch die Beteiligung erzielte und anderweitig erzielbare Steuervorteile auf seinen Rückforderungsanspruch gegen die finanzierende Bank anrechnen lassen muss. Urteil des BGH vom 24.04.2007 XI ZR 17/06 BGHR 2007, 769 ZAP EN-Nr. 541/2007 NJW 2007, 2401
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