Für professionelle Anlageberatung geltende Grundsätze nicht ohne Weiteres auf „Anlageberatung“ im Familienkreis anwendbar

Die für die professionelle Anlageberatung geltenden Grundsätze, insbesondere die Verpflichtung zur anleger- und anlagegerechten Beratung, sind nicht ohne weiteres und im selben Umfang anwendbar, wenn es jemand innerhalb des (erweiterten) Familienkreises auf Wunsch eines anderen Familienmitglieds gegen Gewinnbeteiligung übernimmt, einen größeren Geldbetrag in Aktien anzulegen. Neben dem familiären Hintergrund der Vereinbarung ist vor allem der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei dem die Anlage Vermittelnden nicht um einen professionellen Anlageberater oder -vermittler handelt. An eine solche „Anlageberatung“ sind daher hinsichtlich der Risikoaufklärung erheblich geringere Anforderungen zu stellen. Bei der Haftungsbeurteilung kommt es somit stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Urteil des BGH vom 19.04.2007 III ZR 75/06 Betriebs-Berater 2007, 1247

 

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