Beweislast bei Aktienkauf nach unzutreffender „ad hoc Mitteilung“

Verlangt ein enttäuschter Kapitalanleger Schadensersatz wegen (angeblich) geschönter Geschäftsberichte (ad hoc Mitteilungen) des Unternehmens, muss er im Prozess den konkreten Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften ad hoc Mitteilung und seiner individuellen

Anlageentscheidung nachweisen. Ein lediglich enttäuschtes allgemeines Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung reicht in solchen Fällen nicht aus.

Urteil des BGH vom 04.06.2007
II ZR 147/05
Pressemitteilung des BGH

 

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