Steuerschätzung bei ungeklärtem Verbleib einer ausländischen Kapitalanlage
Kann ein Steuerpflichtiger nach Beendigung einer Kapitalanlage im Ausland keine genauen Auskünfte über den Verbleib und eine Wiederanlage des Vermögens geben, ist das Finanzamt in den Folgejahren berechtigt, entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen im Wege der Schätzung in
Ansatz zu bringen. Der bloße Hinweis des Steuerpflichtigen, das Geld im heimischen Tresor aufbewahrt zu haben, reichte für das Finanzgericht des Saarlandes nicht aus, um die Steuerschätzung zu verhindern.
Urteil des FG des Saarlandes vom 14.02.2007
1 K 1391/03
Pressemitteilung des FG des Saarlandes
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