Kapitalanlage: Schadensersatzanspruch gegen großspurigen Vorstand
Im Verkaufsprospekt für eine Kapitalbeteiligung an einer im IT-Bereich tätigen Aktiengesellschaft
wurde insbesondere auch mit der besonderen Fachkenntnis des Vorstands geworben. So hieß es beispielsweise: „Das besondere Know-how der Gesellschaft kristallisiert sich ausschließlich in den
Personen der Vorstände“. Als das Unternehmen nach kurzer Zeit Pleite ging, stellte ein Anleger fest, dass er einem Hochstapler aufgesessen war. Der verantwortliche 22-jährige Vorstand
hatte nur das Wirtschaftsabitur gemacht und verfügte über keinerlei weitere Berufsausbildung.
In einem solchen Fall muss - so das Oberlandesgericht Frankfurt - dem geprellten Anleger auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Vorstand
persönlich zustehen.
Urteil des OLG Frankfurt vom 19.07.2005
5 U 182/03
OLGR Frankfurt 2006, 71
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