BGH klärt Streitfragen zur Haftung bei kreditfinanzierter Fondsbeteiligung

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen nunmehr für Klarheit bei der Behandlung kreditfinanzierter Beteiligungen an wertlos gewordenen Immobilienfonds (so genannte Schrottimmobilien) gesorgt. Der Anleger wird danach nur dann von seiner Kreditverpflichtung frei,

wenn Anteilserwerb und Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellen.
Dies soll nunmehr nur noch ausnahmsweise der Fall sein, wenn die Kreditaufnahme durch den entsprechend bevollmächtigten Anlagevermittler erfolgt und das Darlehen nicht von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig ist (so genannter Realkredit). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt der Anleger auch dann auf seinen Darlehensschulden sitzen, wenn sich eine Anlage später als wertlos erweist.

Die Entscheidung ist für zahlreiche Anleger, die insbesondere in den 90er-Jahren auf die meist recht aggressiv vertriebenen Steuersparmodelle hereinfielen, äußerst nachteilig. Andererseits besteht der Vorteil, dass bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts und bei Abschluss der Geldanlage in einer Haustürsituation auch der Darlehensvertrag von dem gesetzlich zugesicherten Widerruf erfasst wird. Die Bank ist dann verpflichtet, dem Anleger bereits gezahlte Beträge zurückzuerstatten, wenn ein solcher Widerruf erklärt wird.

Urteile des BGH vom 25.04.2006
XI ZR 193/04 u.a.
Betriebs-Berater 2006, 1130

 

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