Kein Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers für Kundenstamm
Ein Autohersteller kündigte den mit einem Händler bestehenden Vertrag. Der Geschäftsmann machte daraufhin Ansprüche auf Zahlung gegen Rücknahme von Ersatzteilen sowie einen Ausgleichsanspruch nach § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) geltend.Nach § 89b HGB kann ein Handelsvertreter vom Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung entspricht es dem Sinn des Ausgleichsanspruchs, diesen in entsprechender Anwendung des § 89b HGB auch dem Vertragshändler zuzubilligen, wenn erstens zwischen ihm und seinem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in blossen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft, sondern den Händler aufgrund vertraglicher Abmachungen (Rahmenvertrag, Vertragshändlervereinbarung) so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat. Zweitens ist der Eigenhändler verpflichtet, dem Lieferanten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich der Vertragspartner die Vorteile der Kundenkartei sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann.
In dem vom Oberlandesgericht Saarbrücken zu entscheidenden Fall fehlte es an der zweiten Voraussetzung. Der Händler war vertraglich nicht verpflichtet, seinen Kundenstamm nach Vertragsablauf auf den Autohersteller bzw. den neuen Vertragshändler zu übertragen. Derartige Ansprüche hatte der Autofabrikant auch nicht geltend gemacht. Somit wurde dem Vertragshändler der begehrte Ausgleichsanspruch versagt. Hinsichtlich des ebenfalls erhobenen Anspruchs auf Zahlung gegen Rückgabe der Ersatzteile bekam er jedoch Recht. "br />
Urteil des OLG Saarbrücken vom 23.09.1998
1 U 843/97-165
NJW-RR 1999,106
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