Herabstufung eines hauptberuflichen Vertreters auf nebenberufliche Tätigkeit unzulässig

Gemäß § 92b HGB sind bestimmte Vorschriften des Handelsgesetzbuches (z.B. Kündigung, Ausgleichsanspruch) nicht auf Handelsvertreter anwendbar, die lediglich im Nebenberuf als Vertreter tätig sind. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs darf ein Handelsvertreter, der nach der Verkehrsauffassung hauptberuflich tätig ist, auch nicht durch eine Parteivereinbarung zum nebenberuflichen Vertreter "herabgestuft" werden.

Ob der Versicherungsvertreter haupt- oder nebenberuflich arbeitet, beurteilt sich allein nach der Verkehrsauffassung. Ausschlaggebend ist danach nicht die in dem Vertrag gewählte Bezeichnung, sondern der tatsächliche Umfang der vom Versicherungsvertreter erbrachten Leistung (hier: voll eingerichtetes und zu den üblichen Bürozeiten von mehreren Personen besetztes Kundendienstbüro).

Urteil des BGH vom 04.11.1998
VIII ZR 248/97

ZIP 1998, 2152

 

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