Handelsvertretervertrag: keine einseitige Verjährungseinschränkung

Eine vertragliche Regelung, nach der die vierjährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag einseitig zu Lasten des Handelsvertreters abgekürzt wird, ist unwirksam.

Urteil des BGH vom 12.02.2003

 

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