Handelsvertreter: Anspruch auf Buchauszug
Nach § 87 c HGB hat ein Handelsvertreter zur Berechnung seiner Provisionsansprüche gegenüber seinem Auftraggeber einen Anspruch auf einen Buchauszug über alle maßgeblichen Geschäfte. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs braucht sich ein Versicherungsvertreter nicht mit der Vorlage der laufenden Kontoauszüge abspeisen lassen. Vielmehr steht ihm ein Anspruch auf Vorlage aller Unterlagen über die vermittelten Geschäfte zu. Aus diesen müssen sich insbesondere die Jahresprämie als Bemessungsgrundlage für die Abschluss- und Betreuungsprovision, der Versicherungsbeginn, eine eventuelle Stornierung von Verträgen, Prämienerhöhungen, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Restlaufzeiten ergeben.Die Karlsruher Richter stellten klar, dass dem Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung des Buchauszuges seitens des Auftraggebers nicht entgegengehalten werden kann, die Zusammenstellung der Unterlagen sei nur mit ganz erheblichem finanziellen Aufwand möglich. Vielmehr ist es Aufgabe des Unternehmens, die Buchhaltung so einzurichten, dass es den Auskunftsansprüchen gegenüber seinen Handelsvertretern ordnungsgemäß nachkommen kann.
Urteil des BGH vom 21.303.2001; Az.: VIII ZR 149/99
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