Handelsvertreter, außerordentliche Kündigung
Außerordentliche Kündigung eines Handelsvertreters
Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass diese Vorschrift auf die Rechtzeitigkeit der außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertreters nicht anzuwenden ist.
Auf Grund der dem Kündigenden zuzubilligenden Überlegungsfrist ist die Kündigung jedoch innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Monaten auszusprechen.
Urteil des BGH vom 26.05.1999 VIII ZR 123/98 NJW Heft 35/1999, Seite VIII
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